Bayer Skireisen
Skitouren bei BayerIhre Profis für Bustouren, Gruppenfahrten, Radtouren und Skitouren in Ähingen.
Ab dem 01.07.2018 gilt eine neue AGB, die wir unseren Gästen frühzeitig zusenden. Liebe Kundinnen und Kunden, die folgenden Regelungen sind, sofern sie rechtsgültig getroffen wurden, Bestandteil des zwischen Ihnen und der Firma Roche Bayer AG, nachfolgend "RBG" genannt, geschlossenen Reisevertrags im Falle einer Reservierung. Vor der Reservierung bitte diese Bedingungen durchlesen!
1.1 Für alle Buchungsarten gilt: a) Basis des Angebotes von RiBG und der Reservierung des Auftraggebers ist die Bezeichnung des Pauschalangebotes und die Zusatzinformationen in der Reservierungsgrundlage, soweit diese dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Reservierung zur Verfügung stehen. b) Falls der Umfang der Reisebestätigung von dem der Reservierung abweicht, ist ein neuer Auftrag von RiBG erhältlich.
Auf der Basis dieses neuen Angebotes kommt der Kaufvertrag zu Stande, wenn der Besteller die Abnahme durch Eilerklärung, Vorauszahlung oder Zahlung des Restbetrages oder die Nutzung der Reiseleistung erklären will. 1.2 Der Reisende ist für alle Vertragspflichten von Reisenden, für die er die Reise bucht, wie für sich selbst verantwortlich, sofern er durch besondere schriftliche Vereinbarung eine diesbezügliche Pflicht auferlegt hat.
Der Reisende gibt mit der Reservierung den verbindlichen Reisevertrag mit an. Der Besteller ist an die Reservierung 10 Tage lang gebunden. b) Der Kaufvertrag kommt mit Erhalt der Reservierungsbestätigung von uns durch den Besteller zu Stande. Mit oder unmittelbar nach Vertragsabschluss sendet Ihnen die Firma P.R.B.G. eine entsprechende Bestätigung zu. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Reservierung durch den Reisenden weniger als 7 Arbeitstage vor Reiseantritt vornimmt.
1.4 Für Telefonbuchungen gilt: a)RBG akzeptiert die unverbindliche Buchungsanfrage des Reisenden nur bis 14 Tage vor Reiseantritt per Telefon und behält sich die entsprechenden Reiseleistungen für ihn vor. Mit diesen Bedingungen sendet die Firma RiBG dem Besteller ein Reservierungsformular zu. Schickt der Reisende dieses Formular innerhalb einer bestimmten Zeit vollstÃ??ndig ausgefÃ?llt und rechtsgÃ?ltig unterschrieben an die Firma, kommt der Vertrag mit der BuchungsbestÃ?tigung der Firma RABG nach  1. 3. b) SpÃ?ter als 14 Tage vor Reiseantritt vorgenommene Telefonsendungen sind fÃ?r den Reisenden bindend und fÃ?hren zum Abschluß des vertraglichen Verbindlichkeitsvertrages durch telefonspezifische BestÃ?tigung der Firma BABG.
1.5 Bei Buchung im Rahmen des Online-Geschäftsverkehrs gelten für den Vertragsabschluss: a) Der Besteller wird über den Verlauf der Online-Buchung auf der jeweiligen RBG-Website informiert. b) Dem Besteller steht eine angemessene Berichtigungsmöglichkeit zur Berichtigung seiner Angaben, zum Löschen oder Rücksetzen des kompletten Online-Buchungsformulars, dessen Verwendung erklärt wird, zur Verfügung. e) Der Besteller hat die Möglichkeit, das Online-Buchungsformular zu löschen. Mit dem Betätigen des Knopfes "Buchen" erklärt der Reisende den verbindlichen Abschluß des Reisevertrags mit der Firma ZBG.
Nach dem Absenden der E-Mail ist der Auftraggeber an dieses Angebot 4 Tage lang verpflichtet. d) Der Auftraggeber erhält umgehend eine Bestätigung über den Zugang seiner Reservierung auf dem Wege der Datenfernübertragung. Das Übermitteln der Reservierung durch Anklicken des Button "zahlbar buchen" berechtigt den Reisenden nicht zum Abschluss eines Reisevertrags gemäß seinen Buchungsdaten.
Es steht der Firma Reederei AG eher freigestellt, ob sie das vertragliche Angebot des Auftraggebers annimmt oder nicht. f) Der Auftrag kommt mit Erhalt der Buchungsbestätigung von der Firma Reederei durch den Auftraggeber zustande. g) Findet die Buchungsbestätigung unmittelbar nach der Bestellung durch Drücken der Schaltfläche "Buchen" durch Anzeige der Buchungsbestätigung direkt auf dem Display statt, kommt der Beförderungsvertrag mit Zugriff und Vorlage dieser Buchungsbestätigung durch den Auftraggeber auf dem Display ohne eine Zwischenanzeige des Eingangs seiner Buchungsbestätigung gemäß f) zustande.
Hier wird dem Reisenden die Option geboten, die Bestätigung zu speichern und auszudrucken. Der Reisevertrag ist jedoch nicht davon abhängig, ob der Reisende diese Optionen für die Aufbewahrung oder den Druck ausnutzt. Darüber hinaus wird dem Auftraggeber eine Kopie der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Brief oder Telefax zugesandt.
2.1 Nach Vertragsschluss und Übergabe der Sicherheitsbescheinigung gemäß 651kGB wird eine Kaution von 20 % des Preises zur Bezahlung der Reisekosten erhoben. Der Restbetrag ist 2 Woche vor Reiseantritt zu zahlen, sofern das Sicherheitszertifikat ausgehändigt wurde und die Fahrt aus dem in Abschnitt 6 angegebenen Grunde nicht mehr storniert werden kann.
2.2 Wenn die Fahrt nicht mehr als 24 Std. andauert und der Preis pro Gast 75,- nicht überschreitet, werden die Vorauszahlung und die restliche Zahlung bei Vertragsabschluss ohne Ausstellung eines Sicherheitsvermerks fällig. 2.3 Führt der Besteller die Vorauszahlung und/oder die Saldoforderung nicht fristgerecht aus, obwohl die Firma RABG zur ordentlichen Leistungserbringung vorbereitet und in der Lage ist und kein rechtliches oder vertragsgemäßes Rückbehaltungsrecht des Bestellers vorliegt, ist die Firma RABG nach erfolgloser Abmahnung mit Setzung einer Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Verrechnung der Kosten gemäß Ziff. 4 befugt.
3.1 Bei Erhöhungen von Transportkosten oder Entgelten für einzelne Dienstleistungen wie z. B. Hafengebühren oder Flughafenentgelte oder einer Veränderung der für die jeweilige Fahrt anwendbaren Kurse behalten wir uns vor: 3.2 Eine Reisepreiserhöhung ist nur möglich, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem vertraglich festgelegten Reisedatum 4 Monaten überschreitet und die zu der Erhöhungen führende Sachlage vor Vertragsschluss noch nicht vorlag und von der Firma RBG nicht voraussehbar gewesen wäre.
3.3 Steigen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags vorhandenen Transportkosten, namentlich die Kraftstoffkosten, so kann die Firma RiBG den Fahrpreis nach folgender Formel erhöhen: a) Bei einer mit dem Sitz verbundenen Steigerung kann die Firma RiBG den erhöhten Betrag vom Auftraggeber einfordern. b) Ansonsten werden die vom Beförderer pro Transportmittel verlangten Mehrkosten durch die Anzahl der Plätze des verabredeten Transportmittels dividiert.
Die daraus resultierende Erhöhung kann die Firma für den einzelnen Sitzplatz vom Auftraggeber einfordern. 3.4 Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags geltenden Entgelte, wie z. B. Hafengebühren oder Flughafenentgelte gegen die Firma P.R.B.G., angehoben, so kann der Preis der Fahrt um den korrespondierenden Anteil angehoben werden. 3.5 Bei einer Wechselkursänderung nach Vertragsabschluss kann der Fahrpreis insoweit angehoben werden, als sich der Fahrpreis für die Firma P.R.B.G. dadurch ermäßigt hat.
3.6 Im Fall einer späteren Reisepreisänderung wird die Firma Reederei den Reisenden sofort nach Kenntnisnahme des Änderungsgrundes unterrichten. Erhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich. Im Fall von Preissteigerungen von mehr als 5% ist der Auftraggeber zum unentgeltlichen Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung der Beteiligung an einer zumindest gleichwertigen Fahrt befugt, wenn die Firma Reederei eine solche Fahrt aus ihrem Reiseangebot ohne Mehrkosten für den Auftraggeber anbieten kann.
Die vorgenannten Rechte hat der Besteller gegenüber der Firma RBG unmittelbar nach Bekanntgabe der Erhöhung durch die Firma zu beanspruchen. 4.1 Der Reisende kann vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurÃ?cktreten. Wurde die Fahrt über ein Reisebüro durchgeführt, kann die Stornierung auch gegenüber dem Reisebüro deklariert werden. Es wird dem Besteller geraten, seinen Widerruf in Textform zu erklären. 2.
4.2 Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück oder tritt er die Fahrt nicht an, so erlischt der Reisepreisanspruch von Seiten des Reiseveranstalters. Vielmehr kann die Firma RiBG, soweit sie die Stornierung nicht zu verantworten hat oder im Falle der höheren Gewalt, für die bis zur Stornierung getätigten Reisearrangements und deren Kosten eine entsprechende Vergütung in Höhe des Reisepreises einfordern.
4.3 Diesen Ersatzanspruch hat die Firma Reederei rechtzeitig abgestuft, d.h. unter Beachtung der Annäherung des Rücktrittsdatums an den vertragsgemäßen Beginn der Fahrt in einem pauschalen Verhältniss zum Fahrpreis und unter Einbeziehung üblicherweise ersparter Auslagen und üblicher anderer Nutzungsmöglichkeiten der Reiseleistung bei der Errechnung. Der Schadenersatz wird nach Eingang der Reiserücktrittserklärung wie folgt ermittelt: bis 4 Arbeitstage vor Abreise 20%, höchstens 10,- Euro pro Person ab dem 3. Arbeitstag vor Abreise 50%, höchstens 20,- Euro pro Person bei Stornierung am Tag der Abreise oder bei Nichterscheinen 80%, höchstens 30,- Euro pro Person bei Stornierung am Tag der Abreise oder bei Nichterscheinen 90% des Tourpreises.
4.4 In jedem Falle steht es dem Besteller frei, gegenüber der Firma zu beweisen, dass ihm kein oder ein deutlich geringerer als die von der Firma Reutlingen verlangte Pauschalentschädigung erwachsen ist. 4.6 Das gesetzlich vorgesehene Recht des Bestellers, einen Ersatzmitglied gemäß 651 lit. a) zu bestellen, wird durch die obigen Bestimmungen nicht berührt. 4.7 Dem Reisenden wird ausdrücklich geraten, eine Reiserücktrittsversicherung und eine Rücktransportversicherung für den Schadensfall abzuschließen.
5.1 Nach Vertragsschluss hat der Kunde keinen Anrecht auf Änderung des Reisedatums, des Zielortes, des Abfahrtsortes, der Unterbringung, der Transportart oder des Ein- und Ausstiegsortes bei Busfahrten (Umbuchung). Sollte eine Umbuchung auf Kundenwunsch möglich sein, kann eine Umbuchungsgebühr von 25,- pro von der Umbuchung betroffenem Teilnehmer bis zu dem in den Stornierungskosten angegebenen zweiten Stornoschritt erhoben werden.
5.2 Umbuchungsanfragen des Bestellers nach Fristablauf können, wenn ihre Ausführung überhaupt möglich ist, erst nach Aufhebung des Reisevertrags gemäß Ziffern 4.2 bis 4.5 unter den dort genannten Voraussetzungen und gleichzeitigem Neuanmelden ausgeführt werden. 6.1 Bei Nichteinhaltung einer Mindesteilnehmerzahl kann die Firma ReBG vom Vertrag zurücktreten: a) Die Mindesteilnehmerzahl und das Rücktrittsdatum muss in der jeweiligen Reisebeschreibung oder bei einheitlicher Regelung für alle Fahrten oder bestimmten Reisearten in einem allgemeinen Katalogvermerk oder einer allgemeinen Servicebeschreibung vermerkt sein. b)RBG muss die Mindesteilnehmerzahl und die letzte Rücktrittszeit in der Buchungsbestätigung angeben oder auf die entsprechende Information in der Broschüre hinweisen.
Der Reiseveranstalter ist dazu angehalten, dem Reiseteilnehmer die Stornierung der Fahrt sofort zu melden, wenn klar ist, dass die Fahrt nicht ausgeführt wird, weil die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wurde. d) Eine Stornierung durch den Reiseveranstalter später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. 6.2 Im Falle einer Stornierung kann der Reisende die Beteiligung an einer anderen Fahrt von zumindest gleichwertigem Wert beantragen, wenn er in der Lage ist, eine solche Fahrt aus seinem Reiseangebot ohne Mehrkosten für den Reiseteilnehmer vorzuschlagen.
Dieses Recht hat der Reisende unmittelbar nach der Reiserücktrittserklärung durch die Firma P.R.B.G. durchzusetzen. 6.3 Wird die Tour aus diesem Grunde nicht ausgeführt, bekommt der Reisende sofort Rückzahlungen auf den Tourpreis. Die Kündigung des Reisevertrages durch die Firma P.R.B.G. kann fristlos erfolgen, wenn der Reisende trotz Mahnung durch die Firma R.B.G. den Vertrag dauerhaft beeinträchtigt oder wenn er sich in einem solchen Umfang vertragswidrig benimmt, dass eine fristlose Kündigung des Reisevertrages berechtigt ist.
7.2 Im Falle der Kündigung des Vertrages bleibt das Recht auf den Fahrpreis bestehen; er hat jedoch den Betrag der eingesparten Kosten sowie die Leistungen, die er aus der Nutzung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen an anderer Stelle erhält, einschließlich der ihm von den Leistungserbringern gutgeschriebenen Entgelte, zu berücksichtigen. 8.1 Die Rügepflicht nach 651 d Abs. 2 HGB ist bei einer Reise mit der Firma Reederei folgendermaßen geregelt: a) Der Reiseteilnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige der aufgetretenen Fehler beim örtlich zuständigen Vertreter der Firma Reederei Reutlingen (Reiseleitung, Agentur) und zur Geltendmachung der Behebung von Beanstandungen und Beanstandungen angehalten. b) Der Reiseteilnehmer wird über die betroffene Begleitperson, die Verfügbarkeit und die Bekanntgabe der RBG-Daten des Reiseteilnehmers bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Reisedokumente unterrichten.
b) Ist nach den vertraglich getroffenen Regelungen ein örtlicher Vertreter oder Reiseleiter nicht verantwortlich, so ist der Reiseteilnehmer zur unverzüglichen Mängelrüge an die unten angegebene Adresse gegenüber der Firma Robert Bosch GmbH berechtigt. d) Mängelansprüche des Reiseteilnehmers erlöschen nur dann nicht, wenn die dem Reiseteilnehmer ohne sein Verschulden zustehende Mängelrüge nicht erhoben wird. 8.3 Wird die Fahrt durch einen Reisemangel wesentlich erschwert, kann der Kunde/Reisende vom Reisevertrag zurücktreten.
Gleiches ist der Fall, wenn ihm die Fahrt infolge eines solchen Fehlers aus einem für die Firma P.R.B.G. erkennbaren wichtigen Grunde nicht zugemutet werden kann. 8.4 Bei Verlust, Zerstörung oder Verzögerung von Reisegepäck muss der Fluggast den Schaden oder die Lieferverzögerung bei einer Flugreise sofort an der richtigen Adresse durch eine Schadensmeldung an die zuständige Luftfahrtgesellschaft melden. 8.5 Der Besteller hat uns zu benachrichtigen, wenn er die notwendigen Reisedokumente (z.B. Flugticket, Hotelgutscheine) nicht oder nicht innerhalb der ihm von uns gesetzten Fristen erhalten hat.
9.1 Die vertragsgemäße Schadensersatzhaftung von RiBG für nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultierende Schäden ist auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt, b) soweit RiBG für den allein durch Verschulden eines Leistungserbringers entstandenen Reiseschaden einsteht. 9.2 Für Störungen von Dienstleistungen, Personenschäden und Sachbeschädigungen im Rahmen von Dienstleistungen, die ausschließlich als Fremdleistung erbracht werden (z.B. Exkursionen, Sportevents, Theaterbesuche, Messen, Transportleistungen vom und zum Ausgangs- und Zielort), übernimmt die Firma ReBG keine Verantwortung, wenn diese in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung unter Nennung des vereinbarten Reisevertragspartners als Fremdleistung für den Kunden/Reisenden explizit und unmissverständlich vermerkt sind, so dass sie nicht Teil der Reiseleistung der Firma sind.
Für Dienstleistungen, die den Transport des Kunden/Reisenden vom beworbenen Abgangsort der Fahrt zum beworbenen Reiseziel, den Zwischentransport während der Fahrt und die Unterkunft während der Fahrt und/oder wenn und soweit ein Verstoß des Kunden/Reisenden gegen die Informations-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht von RiBG vorliegt, haften wir jedoch.
1 Der Kunde/Reisende hat innerhalb eines Monates nach dem vertragsgemäßen Ende der Fahrt Forderungen gemäß den §§ 651 c bis 5. Der Besteller kann nach Fristablauf nur dann Forderungen stellen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung der Fristen gehindert worden ist. 11.4 Stehen Gespräche zwischen dem Kunden/Reisenden und der Firma Reederei über den Schaden oder die den Schaden begründenden Tatsachen an, so ist die Verjährungsfrist so lange ausgesetzt, bis der Kunde/Reisende oder die Firma Reederei sich weigert, die Verhandlung fortzusetzen.
12.1 Der Kunde wird von der Firma in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung zur Information der Fluggäste über die Person des durchführenden Luftfrachtführers vor oder längstens zum Zeitpunkt der Flugbuchung über die Person der durchführenden Fluggesellschaft(en) in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Flugreise zu erbringende Flugverkehrsleistungen unterrichten. 12.2 Wenn zum Zeitpunkt der Flugbuchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht feststeht/sind, ist die Firma bzw. die Fluggesellschaft(en), die den betreffenden Flug durchzuführen geeignet ist/sind, dem Auftraggeber zu benennen.
Wenn die Airline bekannt ist, welche den Transport ausführt, informiert sie den Fluggast. Ändert sich die dem Auftraggeber als operativ tätige Airline, wird die Firma den Auftraggeber umgehend und schnellstmöglich über die Änderung benachrichtigen. 13.1 Über die Regelungen der Reisepass-, Visum- und Gesundheitsbestimmungen informiert der Reiseveranstalter die Staatsangehörigen eines Landes der EU, in dem die Fahrt durchgeführt wird, vor Vertragsschluss und über deren Abänderungen.
13.2 Der Auftraggeber ist für die Beschaffung und Mitnahme der von den Behörden verlangten Reiseunterlagen, die erforderlichen Schutzimpfungen und die Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen und Devisenbestimmungen zuständig. 13.3 Für die fristgerechte Ausstellung und Einholung der erforderlichen Visen durch die zuständige Auslandsvertretung übernimmt die Firma nicht die Haftung, wenn der Auftraggeber sie mit der Beschaffung beauftragte, es sei denn, die Firma hat ihre eigenen Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt. 3.